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AGB-Geschäftspartner

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für Geschäftspartner der Laika Caravans S.p.A.

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen für Geschäftspartner (nachfolgend „AGB-Geschäftspartner“ genannt) gelten ausschließlich für alle Verträge, Vertragserklärungen, Lieferungen und Leistungen an Händler oder Servicepartner (nachfolgend gemeinschaftlich „Geschäftspartner“ genannt). Entgegenstehende oder von diesen AGB- Geschäftspartner abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Geschäftspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt. Unsere AGB-Geschäftspartner gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB- Geschäftspartner abweichender Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Geschäftspartners die Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Geschäftspartner vorbehaltlos ausführen.

1.2 Unsere AGB-Geschäftspartner gelten nur gegenüber, Kaufleuten, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen.

1.3 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB-Geschäftspartner in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Geschäftspartners gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige zukünftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Geschäftspartners in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

2. Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Die Angaben in der Beschreibung über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind als annähernd zu betrachten.

2.2 Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen AGB-Geschäftspartner. Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2.3 Die Bestellung der Vertragsprodukte durch den Geschäftspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb einer angemessenen Frist nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

2.4 Wir behalten uns vor Bestellungen abzulehnen, wenn wir z.B. das betreffende Produkt nicht mehr vertreiben oder die Bestellung wegen Produktionsschwierigkeiten, Produktionsumstellungen, Modellwechseln, Nichtbelieferung von Vorlieferanten, unerwartet hoher Nachfrage oder sonstiger unvorhersehbarer oder unabwendbarer Ereignisse nicht annehmen können.

2.5 Wir behalten uns technische Änderungen in Konstruktion und Ausstattung der Vertragsprodukte während der Lieferzeit im Rahmen des Zumutbaren vor. Zumutbare Änderungen liegen in der Regel vor, wenn der Kaufgegenstand und dessen Aussehen nicht wesentlich geändert werden und keine Wertverschlechterung eintritt. Rein ästhetische Veränderungen, die durch Modelländerungen bedingt sind, sind vom Geschäftspartner hinzunehmen. Über derartige Änderungen werden wir den Geschäftspartner unverzüglich informieren.

3. Preise

3.1 Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, verstehen sich die Preise – ohne Skonto – rein Netto „ab Werk“. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.2 Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen oder kann sie aufgrund von Umständen, die ausschließlich der Geschäftspartner zu vertreten hat, erst so spät stattfinden, sind wir berechtigt, wenn sich nach Vertragsschluss unserer Kalkulation zugrundeliegende Kostenpositionen (insbesondere Material- und Rohstoffkosten) aus von uns nicht zu vertretenden Gründen erhöhen und dies unter Berücksichtigung aller anderen Kostenpositionen zu einer Erhöhung der Gesamtkosten der Vertragserfüllung führt, den Preis nach billigem Ermessen entsprechend zu erhöhen. Im Falle einer Reduzierung der Gesamtkosten werden wir den Preis nach billigem Ermessen entsprechend reduzieren. Wir werden den Geschäftspartner unverzüglich über die Preisanpassung unterrichten. Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 10 % ist der Geschäftspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung zu erklären.

3.3 Kosten einer Transportversicherung, Verladung und Überführung sowie etwaige Zollkosten gehen zu Lasten des Geschäftspartners, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich mit der Auftragsbestätigung vereinbart wurde. Ebenso Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben.

4. Zahlungs-/Kreditbedingungen

4.1 Dem Geschäftspartner stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Diese Einschränkung gilt nicht im Falle von Ansprüchen des Geschäftspartners aufgrund von Mängeln der Lieferung, soweit die Forderung des Geschäftspartners auf demselben Einzelvertrag beruht, wie unsere Forderung.

4.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich durch separate Zahlungsvereinbarungen vereinbart wird, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 14 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

4.3 Mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Geschäftspartner in Zahlungsverzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

4.4 Wir sind auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung in begründeten Fällen berechtigt, die Annahme einer Bestellung von der Vereinbarung abhängig zu machen, dass eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchgeführt wird.

5. Liefertermine

5.1 Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Geschäftspartners voraus.

5.2 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich vereinbart werden. Wünscht der Geschäftspartner nach der Bestellbestätigung eine veränderte Ausführung des Vertragsprodukts und stimmen wir dieser Vertragsänderung zu, so läuft die Lieferfrist neu oder verschiebt sich der Lieferzeitpunkt um den zwischen ursprünglicher Lieferfrist und Änderungsvereinbarung verstrichenen Zeitraum, soweit die Parteien keine anderweitige Regelung treffen. Änderungsbedingte Mehrkosten trägt der Geschäftspartner.

5.3 Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.

5.4 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare und unabwendbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, Auswirkungen von Pandemien oder Epidemien, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, allgemeiner Mangel an Energie oder Rohstoffen, behördliche oder gesetzliche Anordnungen oder Maßnahmen) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben.

5.5 Wir werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Geschäftspartner unverzüglich mitteilen. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder auch Ersatzbeschaffung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung mehr als sechs Monate andauert, ist jede der Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern das Festhalten am Vertrag aufgrund der Dauer der Behinderung für sie unzumutbar geworden ist. Etwaige Gegenleistungen des Geschäftspartners werden unverzüglich erstattet.

5.6 Geraten wir in Lieferverzug, kann uns der Geschäftspartner eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht in den Fällen, in denen wir ausdrücklich eine Lieferung abgelehnt haben. Soweit wir wegen Verzuges haften, ist unsere Haftung auf Ersatz von Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Nettokaufpreises der verspäteten Lieferung beschränkt, soweit uns und unseren Erfüllungsgehilfen weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Personenschäden. Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des § 10.

6. Gefahrübergang & Annahmeverzug

6.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk. Auf Verlangen und Kosten des Geschäftspartners werden die Vertragsprodukte an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Vertragsprodukte geht spätestens mit der Übergabe auf den Geschäftspartner über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Vertragsprodukte sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Vertragsprodukte an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über.

6.3 Auch bei Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Vertragsprodukte auf den Geschäftspartner über. Kommt der Geschäftspartner in Annahmeverzug so sind wir berechtigt, Ersatz der hieraus resultierenden Mehraufwendungen (insbesondere Lagerkosten) zu verlangen. Ferner sind wir berechtigt, Ersatz von Mehraufwendungen oder Schadensersatz zu verlangen, wenn der Geschäftspartner Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder anderweitig eine Verzögerung der Lieferung verursacht, es sei denn, der Geschäftspartner weist nach, dass er die Pflichtverletzung bzw. Verzögerung nicht zu vertreten hat.

7. Mängelhaftung

7.1 Für die Rechte des Geschäftspartners bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in den AGB Geschäftspartner nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben in jedem Fall die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Vertragsprodukte an einen Verbraucher. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn der Geschäftspartner oder ein von ihm beauftragter Dritter den Mangel am Vertragsprodukt selbst verursacht hat (insbesondere durch unsachgemäße, nicht dem Stand der Technik entsprechende oder unseren Empfehlungen widersprechende An- oder Umbauten an dem Vertragsprodukt).

7.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Vertragsprodukte und die vorausgesetzte Verwendung (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung gelten hiernach alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder von uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde, bestimmt sich die Frage der Mangelhaftigkeit nach Art. 1490 des italienischen Zivilgesetzbuchs.

7.3 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 7.2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen von Chassis-Herstellern oder sonstiger Dritten (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir insoweit keine Verantwortung.

7.4 Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Geschäftspartner bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Weiterhin hat der Geschäftspartner die Lieferung innerhalb von 14 (vierzehn) Arbeitstagen ab Anlieferung zu untersuchen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hier- von innerhalb der gesetzlichen Rügefristen des Artikel 1495 des italienischen Zivilgesetzbuches schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel, die ohne nähere Untersuchung unmittelbar erkennbar sind (wie etwa offensichtliche Beschädigungen oder Falschlieferungen), unverzüglich innerhalb der gesetzlichen Rügefristen anzuzeigen. Versäumt der Geschäftspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

7.5 Anstelle der Nachbesserung durch uns kann nach entsprechender Vereinbarung mit uns der Geschäftspartner einen Mangel selbst beseitigen oder durch einen Servicepartner beseitigen lassen. Auch nach mindestens 2-maliger erfolgloser Mängelbehebung sowie in dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Geschäftspartner das Recht, den Mangel nach den technischen Marktstandards und/oder unseren technischen Richtlinien, soweit diese Anwendung finden, selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen im Rahmen unserer Kundendienstrichtlinien zu verlangen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

Im Falle der Durchführung der Nachbesserung durch den Geschäftspartner oder einen Servicepartner unter den vorgenannten Voraussetzungen gilt folgendes:

Wir erstatten dem Geschäftspartner die für die Prüfung und Nacherfüllung notwendigen Aufwendungen, insbesondere Arbeits- und Materialkosten. Der Umfang der Erstattung ist in unseren Kundendienstrichtlinien geregelt. Die aus einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) werden nicht ersetzt.

Der Geschäftspartner hat Reparaturen nach unseren Kundendienstrichtlinien oder, soweit vereinbart, technischen Richtlinien durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile vorzunehmen. Vor Beginn der Arbeiten hat er uns über den Mangel und, gibt es keine technischen Richtlinien für die Mangelbeseitigung, über die beabsichtigte Art der Instandsetzung zu informieren, soweit der voraussichtliche Reparaturaufwand über 500 (fünfhundert) Euro liegt.

Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind uns auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

7.6 Uns steht es im Einzelfall frei, anstelle der Nachbesserung durch den Geschäftspartner, die Nacherfüllung selbst vorzunehmen. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, uns die uns aus einem un- berechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) zu ersetzen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Geschäftspartner nicht erkennbar.

7.7 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Geschäftspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt.

7.8 Ansprüche des Geschäftspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Der Geschäftspartner räumt uns den Eigentumsvorbehalt an den Vertragsprodukten ein, solange, bis er selbst deren Preis vollständig bezahlt hat: Diese Bedingung gilt auch dann, wenn er vor der Zahlung des Preises den Besitz der Vertragsprodukte erhalten hat und deren Eigentumszertifikate erhalten hat.

8.2 Der Geschäftspartner verzichtet hiermit auf sein Recht, die Gültigkeit und Wirksamkeit dieses Eigentumsvorbehalts in irgendeiner Weise anzufechten, wobei wir uns verpflichten, diesen in jedem Fall zu beachten und Dritte darüber zu informieren.

8.3 Gemäß Artikel 11.3 der ital. Gesetzesverordnung Nr. 231/02 verpflichten wir uns, diesen Eigentumsvorbehalt auf unseren Rechnungen zu bestätigen.

8.4 Für die in den einzelnen Rechnungen angegebenen Zahlungsbedingungen, die von denen in diesen AGB-Geschäftspartner abweichen, gelten diese als nicht anwendbar, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.

8.5 Der Geschäftspartner ist jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung der Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ist der Geschäftspartner nicht Eigentümer der Hauptsache, tritt er schon jetzt seine ihm gegen den Eigentümer der Hauptsache zustehenden Ansprüche – gleich welcher Art – zur Sicherung der eingangs genannten Forderungen und Verbindlichkeiten bis zur Höhe des zwischen uns und dem Geschäftspartner vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

8.6 Der Geschäftspartner ist berechtigt, die unter Vorbehalt stehenden Vertragsprodukte im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Veräußerung von diesen Vertragsprodukten in Höhe des zwischen uns und dem Geschäftspartner vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die dem Geschäftspartner aus der Weiterveräußerung erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Vertragsprodukte ohne oder nach Bearbeitung weiter verkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Geschäftspartner nach deren Abtretung und Ermächtigung durch uns ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Geschäftspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nach- kommt und nicht in Zahlungsverzug ist.

Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Geschäftspartner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt, und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

8.7 Der Geschäftspartner darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsprodukte weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Zeichnen sich Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen durch Dritte ab oder werden diese durchgeführt, hat der Geschäftspartner uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Verstößt der Geschäftspartner gegen diese Verpflichtung und entstehen uns hieraus Kosten für die Geltendmachung unseres Eigentumsanspruchs, insbesondere für Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs Dritter, z.B. die Kosten eines Interventionsprozesses, so sind diese vom Geschäftspartner zu tragen.

8.8 Die unter Vorbehalt stehenden Vertragsprodukte sind ausreichend zu ver- sichern. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, für Wohnmobile und Caravans eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag uns zustehen. Der Geschäftspartner ermächtigt uns, für uns einen Sicherungsschein über die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über das vorgenannte Versicherungsverhältnis einzuholen. Weist der Geschäftspartner nicht spätestens bei Aushändigung der unter Vorbehalt stehenden Vertragsprodukte das Bestehen des Versicherungsschutzes durch Übergabe eines Sicherungsscheins nach, sind wir befugt, selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Geschäftspartners abzuschließen, die Versicherungsprämie zu verauslagen und als Teil der Forderung aus dem Kaufvertrag einzuziehen.

Unsere Berechtigung selbst für Versicherungsschutz zu sorgen entbindet den Geschäftspartner nicht von seiner Verpflichtung der sich daraus ergebenden Haftung.

8.9 Der Geschäftspartner hat die Pflicht, die unter Vorbehalt stehenden Vertragsprodukte in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Werden Reparaturen fällig, hat er diese, soweit er hierzu als Geschäftspartner autorisiert ist, selbst durchzuführen, ansonsten bei von uns autorisierten und geeigneten Partnern durchführen zu lassen. Wir sind über Reparaturmaßnahmen im Vorfeld zu unterrichten.

Etwaige Gewährleistungsansprüche des Geschäftspartners werden durch diese Bestimmung nicht eingeschränkt.

8.10 Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Vertragsprodukte dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Geschäftspartners betreten.

8.11 Kommt der Geschäftspartner mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung uns gegenüber in Verzug und treten wir vom Vertrag zurück, so können wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsprodukte herausverlangen. In diesem Falle wird der Geschäftspartner uns oder unseren Beauftragten sofort Zugang zu den Vertragsprodukten gewähren und diese herausgeben.

8.12 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Bestimmungen und Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Geschäftspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

9. Rechte & Pflichten des Geschäftspartners

9.1 Der Geschäftspartner wird seine Kunden in den ordnungsgemäßen Gebrauch und die ordnungsgemäße Bedienung der Vertragsware einweisen und vor allem sicherheits- und gewichtsrelevante Hinweise erteilen. Dazu kann er sich der von uns bereitgestellten Informationen und Formulare bedienen.

9.2 Der Geschäftspartner verpflichtet sich ferner, die Vertragsware bei ihrer Auslieferung an den Endkunden einer sorgfältigen Ausgangskontrolle zu unterziehen. Montiert der Geschäftspartner nach Auslieferung der Vertragsware weiteres Zubehör an der Vertragsware, so liegt dies in seiner Verantwortung. Er hat sicherzustellen, dass er sich bei der Montage an alle technischen und rechtlichen Vorgaben hält und den Endkunden entsprechend über daraus resultierende Konsequenzen (z.B. Erhöhung der tatsächlichen Masse des Fahrzeugs) zu informieren.

9.3 Der Geschäftspartner hat stets eine ausreichende Zahl von hinreichend qualifiziertem Personal zu beschäftigen und es entsprechend weiterzubilden. Dazu wird der Geschäftspartner seine Vertriebs-, Kundendienst- und/oder Werkstattmitarbeiter regelmäßig, auf eigene Kosten und in Abstimmung mit uns zu Schulungskursen entsenden. Wir übernehmen keine mit der Teilnahme verbundenen Kosten, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten und keine Arbeitsentgelte von Mitarbeitern des Geschäftspartners, die an den Schulungskursen teilnehmen.

9.4 Der Geschäftspartner stellt insbesondere sicher, dass das von ihm eingesetzte Personal die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der Gewichtsberechnungen aufweist und dementsprechend die Kunden beraten kann.

9.5 Der Geschäftspartner erkennt die unter Punkt 14 beigefügten Richtlinien, sowie Händler- und Servicepartner-Standards an und hält diese ein. Sollte der Geschäftspartner diese nicht einhalten oder wiederholt gegen sie verstoßen, können wir jede mit dem Geschäftspartner abgeschlossene Vereinbarung durch Mitteilung an den Geschäftspartner kündigen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben dem Grunde und der Höhe nach entsprechend den Bestimmungen des betroffenen Vertrages unberührt.

10. Haftung

10.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 10 eingeschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

10.2 Haben wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der durch Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen fahrlässig verursacht wurde, so haften wir wie folgt:

Unsere Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentlich sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Haften wir dem Grunde nach, dann ist unsere Haftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Damit umfasst sind alle Schäden, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen.

10.3 Eine etwaige gesetzliche Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach Produkthaftpflichtgesetz gemäß dem italienischen Gesetzesdekret Nr. 206 vom 6. September 2005, das sowohl die EU-Produkthaftungsrichtlinie (Richtlinie 85/374/EWG) als auch die EU-Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (Richtlinie 2001/95/EG) umsetzt, bleibt unberührt.

10.4 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend, wenn der Geschäftspartner anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung einen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend macht.

10.5 Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Regelungen beschränkt oder ausgeschlossen ist, ist auch die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen in gleicher Weise beschränkt.

11. Verjährung

11.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bezüglich der Vertragsprodukte beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Das gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen.

11.2 Die Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie aufgrund der schuldhaften Verletzung des Körpers, der Gesundheit und des Lebens. Ferner bleiben die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Falle des Lieferantenregresses unberührt.

12. Compliance

12.1 Der Geschäftspartner versichert, dass sowohl er, der/die Geschäftsführer, leitenden Angestellten und Mitarbeiter die geltenden Gesetze und Bestimmungen im Hinblick auf Besteuerung, Devisenkontrollen und Zollvorschriften, Antikorruptions-, Kartell-, Geldwäsche- oder anderen Strafgesetze sowie alle übrigen geltenden Gesetze, Regelungen oder Bestimmungen einhalten.

12.2 Der Geschäftspartner verpflichtet sich, seinerseits mindestens die in der Code of Conduct Geschäftspartner genannten Standards im Rahmen der Geschäftsbeziehung einzuhalten und die Einhaltung durch seine Mitarbeiter sicherzustellen.

12.3 Als Nachweis für die Einhaltung dieser Integritätsklauseln führt der Geschäftspartner genaue Geschäftsbücher und Aufzeichnungen. Der Geschäftspartner versichert insbesondere, dass vollständige und genaue Aufzeichnungen über alle mit der Geschäftsbeziehung zu uns zusammenhängenden Ausgaben geführt wurden und weiterhin geführt werden, die detailliert den Zweck jeder Ausgabe und den Empfänger ausweisen, für den oder zugunsten dessen sie geleistet wurde. Wir sind berechtigt vom Geschäftspartner jederzeit Auskünfte und geeignete Nachweise über die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen zu verlangen. Im Verdachtsfall behalten wir uns das Recht vor, diese Geschäftsbücher zu prüfen oder einen Wirtschaftsprüfer mit einer solchen Prüfung zu beauftragen. Wir können diese Rechte auch auf einen von uns beauftragten Dienstleister, insbesondere ein Auditierungs-Unternehmen, übertragen.

12.4 Der Geschäftspartner stellt uns von jeglicher Haftung frei, welche dieser aufgrund eines Verstoßes gegen diese Integritätsklausel erleidet. Die Freistellung umfasst finanzielle Schäden sowie alle im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen diese Integritätsklausel entstandenen Kosten und Ausgaben.

12.5 Sollte der Geschäftspartner diese Integritätsklausel nicht einhalten oder wiederholt gegen sie verstoßen, können wir jede mit dem Geschäftspartner abgeschlossene Vereinbarung durch Mitteilung an den Geschäftspartner kündigen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben dem Grunde und der Höhe nach entsprechend den Bestimmungen des betroffenen Vertrages unberührt.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Sofern der Geschäftspartner Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten einschließlich der Zahlungspflichten des Geschäftspartners.

13.2 Sofern der Geschäftspartner Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Geschäftspartner unser Geschäftssitz in San Casciano in Val di Pesa, Florenz, Italien. Wir sind jedoch berechtigt, den Geschäftspartner an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

13.3 Für alle vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Republik Italien. Die Geltung des UN-Kaufrechts sowie die Regelungen des Internationalen Privatrechts sind ausgeschlossen.

13.4 Soweit diese AGB-Geschäftspartner Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Kaufvertrages und dem Zweck dieser AGB-Geschäftspartner vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Ergänzend gilt ein zwischen den Parteien bestehender Händler- oder Service-Partner Vertrag.

14. Ergänzende Dokumente

Unter folgendem Link https://www.laikanet3000.it stehen die jeweils gültigen, in diesen AGB-Geschäftspartner genannten ergänzenden Dokumente zur Einsicht und zum Download zur Verfügung.

  • Technische Richtlinien
  • Kundendienstrichtlinie
  • Händler-Standards (gelten nicht für reine Servicepartner)
  • Servicepartner-Standards
  • Code of Conduct Geschäftspartner

 

Stand: Januar 2024

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